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ASC-Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen “Allersberger Schach-Club 2000“, abgekürzt “ASC 2000“. Er hat seinen Sitz in Allersberg, Landkreis Roth, und führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach, Zweigstelle Hilpoltstein den Zusatz “eingetragener Verein” (e.V.) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Schachbundes (BSB) und des Bayerischen Landessportverbandes.

b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins, Zielsetzung

a) Zweck und Zielsetzung des Vereins ist die Förderung und Pflege der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports, in erster Linie des Schachsports, sowie die Erziehung der Jugend im fairen Sportsgeist und im Sinne der Grundwerte der Menschenwürde.

b) Kein Mitglied darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Personen mit rassistischer Gesinnung können somit nicht Mitglied des Vereins sein.

c) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

d) Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch

– Abhaltung geordneter Sport-, Spiel- und Trainingsveranstaltungen,

– Versammlungen, Vorträge, Lehrgänge, Wettkämpfe,

– Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern

– Erwerb, Errichtung und Unterhalt geeigneter Räumlichkeiten für Training und Wettkampf

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der “Allersberger Schach-Club 2000″ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) aktive Mitglieder

Dies sind Mitglieder, die am regulären Sportbetrieb des Vereins teilnehmen.

b) fördernde Mitglieder

Diese Mitglieder nehmen nicht am regulären Sportbetrieb des Vereins teil

c) Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Schachsport oder den “Allersberger Schach-Club 2000″ besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben das Recht aktiver Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand stellt. Minderjährige benötigen dazu die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Eine juristische Person kann nur förderndes Mitglied werden. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf Antrag des Bewerbers der erweiterte Vorstand endgültig. Der abgelehnte Bewerber wird schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Alle Mitglieder erkennen die jeweils gültige Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände, denen der Schach-Club 2000 angehört, als verbindlich an.

Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn sie nicht bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird (Austritt). Die Kündigung wird wirksam ab 1. Januar des Folgejahres.

Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Wenn ein aktives Mitglied aus dem “ASC 2000″ austritt, so darf gegenüber dem Bayerischen Schachbund die Freigabe des Spielers erst ausgesprochen werden, wenn dieser seine sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem “ASC 2000″ erfüllt hat.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen den Zweck des Vereins handelt oder wiederholt gegen die Satzung und ihre Zielsetzung verstößt. Unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, sowie Schädigung der Vereinsinteressen sind mögliche Ausschlussgründe. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

Gegen den Ausschlussentscheid kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und eventueller Sonderbeiträge verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.

Der Vorstand kann bei gewichtigen Gründen die Zahlung des Mitglieds- oder Sonderbeitrags ermäßigen, stunden oder erlassen.

Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand und wurde erfolglos gemahnt, ist dies ein Ausschlussgrund.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der erweiterte Vorstand

c) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitglieder werden dazu schriftlich eingeladen.
b) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Sachfragen in der Regel durch offene Abstimmung, wobei die einfache Mehrheit entscheidet. Auf Verlangen des Vorstands oder des erweiterten Vorstands oder einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

c) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt; wählbar nach § 9 a, b, und c sind jedoch nur volljährige Mitglieder.

d) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage.

e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder vom erweiterten Vorstand gefordert wird. Der Antrag auf außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur gestellt werden, wenn er einen konkreten Antrag an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung enthält.

f) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten Datum und Ort der Versammlung, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die wichtigsten Tagesordnungspunkte, sowie die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7a Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Beschlussfassung zur Satzung

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, einschließlich des Kassenführers

c) Entlastung von Vorstand, einschließlich des Kassenführers

d) Wahl der Vorstandsmitglieder (§9) und Revisoren

e) Beschlussfassung über die Mitglieds- und Sonderbeiträge

f) Beschlussfassung über die eingereichten Anträge

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Endgültige Entscheidung bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 8 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) die Mitglieder des Vorstands, sowie

b) ein Vertreter jeder Mannschaft, die in der laufenden Spielsaison auf Kreis-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene am Punktspielbetrieb teilnimmt.

c) ein Vertreter der fördernden Mitglieder (dieses Vorstandsmitglied wird von den fördernden Mitgliedern in der MV durch einfache Mehrheit bestimmt).

Mannschaftsführer, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur beratende Stimme.

Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung; Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Kassenführer/in

d) dem/der Schriftführer/in

e) dem/der Jugendleiter/in.

f) dem/der Spielleiter/in

g) dem/der Materialwart/in

h) dem/der Damenwart/in

Ämterhäufung ist möglich. Die Vorstandsmitglieder nach 9a, b und c sind jedoch getrennt zu besetzen. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Vierteljahr. Er beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung; Enthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Ein Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen immer nur eine Stimme, unabhängig ob es mehr als eine Funktion ausübt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, bzw. 2. Vorsitzenden vertreten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte zum Wohle des Vereins und seiner Mitglieder. Ab einem Geschäftswert von mehr als 1000 Euro kann der Vorstand nicht mehr alleine entscheiden. Dies fällt dann in den Zuständigkeitsbereich des erweiterten Vorstands.

§ 10 Amtszeit, Aufgabenbereich des Vorstands, Wahlmodus

a) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Wählbar in ein Vorstandsamt (§8, § 9) sind grundsätzlich nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für die Ämter nach § 9 a, b und c sind nur volljährige Mitglieder. Die Amtszeit des erweiterten Vorstands ist zeitgleich zur Amtszeit des Vorstandes.

b) Der Vorstand leitet den Verein, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Arbeiten. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Der erweiterte Vorstand bereitet u.a. die Mitgliederversammlung vor. Er hat das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt, in welcher Form und durch welche Person ein Aufgabenbereich geführt wird, wenn ein Funktionär während einer laufenden Amtsperiode ausgeschieden ist.

d) Die Vorstandsämter nach § 9 a, b und c werden in schriftlicher Wahl besetzt.

e) Die Ämter nach § 8c, sowie 9 d bis 9 h können in offener Abstimmung vergeben werden; es sei denn, dass für ein Amt mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen oder der Kandidat dies wünscht.

f) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit reicht.

§ 11 Kassenführung

a) Der/die Kassenführer/ in ist zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Kassenführung verpflichtet. Bei der Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht über das zurückliegende Geschäftsjahr abzugeben.

b) Im Januar eines neuen Kalenderjahres ist die Kasse von zwei Revisoren zu prüfen. Die Revisoren geben der auf die Prüfung folgenden Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 12 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Änderung erfolgt nur, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen. Der Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein und den Teil der Satzung bezeichnen, der geändert werden soll.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die als einzigen Tagesordnungspunkt “Auflösung des Vereins” enthält. Bei dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sie beschließen die Auflösung mit einer 3/4 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich. Bei dieser Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein am Tag der Versammlung mindestens achtzehn Monate ununterbrochen angehören.

Diese Mitgliederversammlung hat das Recht, über das vorhandene Vermögen des Vereins zu entscheiden. Das Verwendungsziel muss § 3 der vorliegenden Satzung entsprechen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das verbleibende Vermögen dem Markt Allersberg zu mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorliegenden Satzung (siehe § 3) zu verwenden.

§ 14 Schlussbestimmung, Inkrafttreten

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Die vorliegende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung des “Allersberger Schach-Clubs 2000″ am 12. Juni 2016 von den Mitgliedern mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Personen angenommen. Sie tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.

Allersberg, 12. Juni 2016

Für die Richtigkeit, gezeichnet:

(Hartmut Täufer, 1. Vorsitzender)

Änderung 12. Juni 2016